Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages (Buchung)

1.1 Mit der Übersendung des Pauschalreisevertrages inkl. der Reisebeschreibung samt Allgemeiner Reisebedingungen bietet DREAMTOURS FOR YOU® GmbH („Reiseveranstalter“) dem Kunden den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.

1.2 Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahme des Vertragsangebotes in Textform durch den Kunden verbindlich zustande („Buchung“).

1.3 Die Buchung erfolgt durch den Buchenden auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Buchende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Reiseveranstalter stellt dem Kunden unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Pauschalreisevertrag zur Verfügung („Reisebestätigung“).

1.5 Erfolgt die Pauschalreisebuchung online über die Webseite des Reiseveranstalters, kommt der Vertrag abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 mit Zusendung der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter und deren Zugang beim Kunden zustande.

1.6 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittspauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.

1.7 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe dazu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Leistungen

2.1 Der Umfang der vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseleistungen ergibt sich aus der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters und der hierauf Bezug nehmenden Reisebestätigung der Buchung.

2.2 Wird eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern in der Leistungsbeschreibung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmers, die der Reiseveranstalter dem Kunden auf dessen Wunsch zur Verfügung stellt. Dies gilt entsprechend auch für alle anderen Fremdleistungen, insbesondere für die Unterbringung in Hotels oder für die Verpflegung in Restaurants.

3. Zahlungspflichten

3.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseantritt nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne des § 651r Abs. 2 BGB verlangen. Diese Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 500.- nicht übersteigt.

3.2 Unmittelbar nach Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig.

3.3 Wurde die Reise weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn gebucht, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt des Sicherungsscheins sofort fällig.

3.4 Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge Reiseunterlagen nicht rechtzeitig verschickt werden können. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

4. Leistungsänderungen

4.1 Der Reiseveranstalter kann vor Vertragsschluss jederzeit einseitig Änderungen an der Leistungsbeschreibung vornehmen. Der Reisende wird vor Buchung über diese Änderungen informiert.

4.2. Nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags sind nur zulässig, sofern sie nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt  wurden, nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 

4.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mitgeteilten Frist

  • die Änderungen anzunehmen oder
  • unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder
  • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern der Reiseveranstalter eine solche angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise verlangen oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.

Sofern keine Reaktion des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt oder die Reaktion nicht fristgerecht erfolgt, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Der Reiseveranstalter weist den Kunden auf diese Rechtsfolge in seiner Mitteilung nach Ziffer 4.4 hin.

4.4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, SMS, Brief) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die geänderten Reiseleistungen zu informieren.

4.5. Etwaige Gewährleistungsrechte bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, erstattet der Reiseveranstalter dem Kunden den Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB.

5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen, Reiseversicherung

5.1 Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit durch Erklärung dem Reiseveranstalter vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 

5.2 Tritt der Kunde vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er eine angemessene Entschädigung beanspruchen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 5.3 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die in Ziffer 5.3 genannten Pauschalen berücksichtigen außerdem den Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn. Auf Verlangen des Kunden muss der Reiseveranstalter die Pauschalen begründen. Dem Kunden bleibt es darüber hinaus unbenommen, den Nachweis darüber zu führen, dass die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren wesentlich geringer als die geforderten Pauschalen seien.

5.3 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person bei Rücktritt:

• Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises

• Rücktritt ab dem 41. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises

• Rücktritt ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises

• Rücktritt ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises

• Rücktritt ab dem 3. Tag bis zum Tag des Reisebeginns oder Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

5.4 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 10,– zu verlangen. Gegenüber Leistungserbringern (z. B. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter erbringt dem Kunden gegenüber einen Nachweis darüber, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.

Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

5.5 Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Pauschalreisevertrag kündigen:

6.1 Kündigung ohne Einhaltung einer Frist

• wenn der Kunde den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat, und eine vom Reiseveranstalter dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

• wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters oder eines sie vertretenden Repräsentanten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die Fortsetzung des Pauschalreisevertrages für den Reiseveranstalter nicht mehr zumutbar ist.

• wenn der Kunde bei Motorradtouren nach entsprechender Ermahnung gegen maßgebliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder strafrechtlich bewehrte Bestimmungen des Verkehrsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften verstößt, insbesondere wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer oder andere Kunden gefährdet werden oder die Veranstaltung dadurch nicht mehr sicher durchgeführt werden kann.

Kündigt der Reiseveranstalter aus den genannten Gründen, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm vom Leistungserbringer gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Kunden die Beweislast.

6.2 Rücktritt bis 5 Wochen vor Reisebeginn (für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Kunden ausschlaggebend):

• bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung oder den vorvertraglichen Informationen  für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahlhingewiesen wird. 

In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm den Rücktritt zu erklären. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

7. Kündigung durch den Reiseveranstalter wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden diesem vom Reiseveranstalter unverzüglich nach Rücktritt erstattet.

8. Reisemängel, Obliegenheiten des Kunden, Rechte des Kunden

8.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Kunde Abhilfe  verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.2 Der Kunde  kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die sich aus einer Minderung des Reisepreises ergebenden Rechte (§ 651m BGB) verjähren abweichend von § 651j BGB innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

8.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.4 Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde den Pauschalreisevertrag – im Interesse des Kunden und zu Zwecken der Beweissicherung wird Schriftform empfohlen – kündigen.

Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Kunde, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

9. Schadensersatz

9.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von dem Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

9.2 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisendem und Reise. 

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit solchen Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche oder Ausstellungen) und die unter Angabe des vermittelten Vertragspartners so eindeutig als Fremdleistung gekennzeichnet sind, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind. Der Reiseveranstalter haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Fremdleistungserbringers.

9.3 Gelten für eine von einem Leistungserbringer zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

9.4 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten verantwortet der Kunde selbst. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten vom Kunden vor Inanspruchnahme überprüft werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

10. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen.

10.2. Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.

Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

10.3. Reiseleiter sind nicht befugt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

11. Preisänderung

11.1  Der Reiseveranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle unvorhergesehener Preisänderungen, z. B. durch Erhöhung der Mehrwertsteuer, Preiserhöhung eines Leistungsträgers oder der Beförderungskosten in dem Umfang zu erhöhen, wie sich deren Erhöhung pro Kunden auf den Reisepreis auswirkt.

11.2 Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des Reisepreises, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt ohne Zahlung einer Entschädigung nach Ziffer 5 zu. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Zeit zwischen Abschluss des Reisevertrages und Beginn der Reise weniger als vier Monate beträgt oder wenn die Erhöhung weniger als 20 Tage vor Reiseantritt erfolgt.

12. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen

Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-, Visa- und Devisenvorschriften.

Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge.

14. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand

14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

14.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

 a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder 

b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die entsprechenden deutschen Vorschriften.

15. Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform

Der Reiseveranstalter ist nicht zur Teilnahme an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und nimmt auch nicht freiwillig an einem solchen teil. Daher kann ein solches Verfahren und auch die von der EU Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitgestellte Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Plattform) vom Kunden nicht genutzt werden.

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Daten sind in der Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters, abrufbar unter: www.https://dreamtoursforyou.com/datenschutzerklaerung/, enhalten.

17. Sonstiges

Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Textform selbst.

Stand Oktober 2019